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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §21 Abs2;Rechtssatz
Unter der nach § 21 Abs 2 ZustG "zu bestimmenden Zeit" ist nicht eine genau bestimmte Uhrzeit, sondern vielmehr der Tag des zweiten Zustellversuchs zu verstehen (Hinweis Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160134.X03Im RIS seit
20.11.2000