RS Vwgh 1997/2/27 97/16/0003

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §241 Abs2;
GebG 1957 §3 Abs2;
GebG 1957 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, daß die feste Gebühr zunächst in Stempelmarken entrichtet wird (vgl § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag nach § 241 Abs 2 BAO bestritten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160003.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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