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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §241 Abs2;Rechtssatz
Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, daß die feste Gebühr zunächst in Stempelmarken entrichtet wird (vgl § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag nach § 241 Abs 2 BAO bestritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160003.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016