RS Vwgh 1997/2/28 95/19/0566

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §68 Abs1;
ZPO §232;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/19/0567 - 0571

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit ist dem AVG fremd. Da die iSd § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 rechtzeitige Antragstellung Erfolgsvoraussetzung eines Verlängerungantrages ist, bewirkt die Rechtskraft der Abweisung des verspätet gestellten Verlängerungantrages nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG in einem anderen Verfahren aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190566.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten