RS Vwgh 1997/2/28 96/19/1880

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/1881 B 28. Februar 1997 96/19/1882 B 28. Februar 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/02 88/07/0061 2 VwSlg 13504 A/1991

Stammrechtssatz

Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980; B 10.12.1980, 3339, 3340/80, VwSlg 10322 A/1980). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Bf weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an eine Erklärung des Bf gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung (§ 51 VwGG) zu vermeiden.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191880.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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