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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/19/0567 - 0571Rechtssatz
Wurde von mehreren Beschwerdeführern (hier: eine gemeinsame) Beschwerde erhoben und hat sodann die belangte Behörde wegen des sachlichen Zusammenhanges nur eine Gegenschrift erstattet - in der sie auf die einzelnen Fälle getrennt Bezug genommen hat -, dann gebührt ihr im Falle des Obsiegens ein mehrfacher Zuspruch des Schriftsatzaufwandes. Gleiches gilt, wenn die belangte Behörde in einer zu den Beschwerdefällen gemeinsam erstatteten Gegenschrift die - ihres Erachtens alle Beschwerdeführer gleichermaßen betreffenden - Gründe für die mangelnde Berechtigung der Beschwerden darlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190566.X03Im RIS seit
02.05.2001