RS Vwgh 1997/2/28 95/19/0566

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/19/0567 - 0571

Rechtssatz

Wurde von mehreren Beschwerdeführern (hier: eine gemeinsame) Beschwerde erhoben und hat sodann die belangte Behörde wegen des sachlichen Zusammenhanges nur eine Gegenschrift erstattet - in der sie auf die einzelnen Fälle getrennt Bezug genommen hat -, dann gebührt ihr im Falle des Obsiegens ein mehrfacher Zuspruch des Schriftsatzaufwandes. Gleiches gilt, wenn die belangte Behörde in einer zu den Beschwerdefällen gemeinsam erstatteten Gegenschrift die - ihres Erachtens alle Beschwerdeführer gleichermaßen betreffenden - Gründe für die mangelnde Berechtigung der Beschwerden darlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190566.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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