RS Vwgh 1997/2/28 96/19/2029

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §2 Abs2;

Rechtssatz

Ist auf den Fremden aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG idF vor der Nov BGBl Nr 895/1995 (Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) das AuslBG nicht anzuwenden, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die vom Fremden angestrebte Aufenthaltsbewilligung "zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 des AuslBG" erteilt werden sollte. Der Versagungsgrund des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl Nr 351/1995 ist daher auf den Fremden nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192029.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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