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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs2;Rechtssatz
Ist auf den Fremden aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG idF vor der Nov BGBl Nr 895/1995 (Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) das AuslBG nicht anzuwenden, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die vom Fremden angestrebte Aufenthaltsbewilligung "zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 des AuslBG" erteilt werden sollte. Der Versagungsgrund des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl Nr 351/1995 ist daher auf den Fremden nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192029.X01Im RIS seit
11.07.2001