RS Vwgh 1997/3/5 95/03/0010

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der VfGH eine Verwaltungsvorschrift wegen Gesetzwidrigkeit unter Setzung einer Frist aufgehoben, so gilt die Verwaltungsvorschrift für Rechtsfälle, deren Sachverhalte sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert haben und die nicht Anlaßfall für die Aufhebung waren, weiter. Daß die Aufhebung der Verwaltungsvorschrift vor Zustellung des Berufungsbescheides in Kraft trat ist in Verwaltungsstrafsachen ohne Belang. Entscheidend ist, daß die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz noch nicht günstiger war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030010.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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