RS Vwgh 1997/3/6 96/09/0381

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/22 95/11/0152 1 (hier: Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels)

Stammrechtssatz

Es besteht keine Pflicht der Behörde, im Fall der Verbindung der verspäteten Verfahrenshandlung mit einem Wiedereinsetzungsantrag zuerst über diesen zu entscheiden, sieht man von Fällen ab, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090381.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten