RS Vwgh 1997/3/6 95/09/0342

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 70 Abs 1 AVG ergibt sich, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde nicht notwendigerweise auch zur Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens berufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090342.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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