RS Vfgh 1995/6/28 B1454/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ÄrzteG §17
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Steiermark gegen einen die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt an einen Ausländer erteilenden Bescheid mangels Legitimation

Rechtssatz

Aus §17 Abs4 ÄrzteG ergibt sich, daß lediglich der Österreichischen Ärztekammer, nicht aber einer Landesärztekammer ein Anhörungsrecht vor der Erteilung einer Bewilligung gemäß §17 Abs1 ÄrzteG eingeräumt wird. Ist aber die Beteiligung der Landesärztekammern an einem solchen Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, dann kann Landesärztekammern und damit auch der hier miteinschreitenden Ärztekammer für Steiermark Parteistellung im Verwaltungsverfahren und folglich auch die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts allein schon deshalb nicht zukommen.

Aber auch die Beschwerdelegitimation der Österreichischen Ärztekammer ist nicht gegeben. Ein Anhörungsrecht ist nur auf die Klärung eines Tatbestandselementes durch Information über eine bestimmte faktische Situation gerichtet und verleiht nicht die Möglichkeit zur umfassenden Einflußnahme auf die Entscheidung selbst (vgl VfSlg 9064/1981).Aber auch die Beschwerdelegitimation der Österreichischen Ärztekammer ist nicht gegeben. Ein Anhörungsrecht ist nur auf die Klärung eines Tatbestandselementes durch Information über eine bestimmte faktische Situation gerichtet und verleiht nicht die Möglichkeit zur umfassenden Einflußnahme auf die Entscheidung selbst vergleiche VfSlg 9064/1981).

Entscheidungstexte

  • B 1454/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1995 B 1454/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Ärztekammer, Parteistellung, Anhörungsrecht (einer Partei), Parteistellung Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1454.1995

Dokumentnummer

JFR_10049372_95B01454_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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