RS Vwgh 1997/3/7 96/19/2129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 94/09/0395 1

Stammrechtssatz

Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend.

Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, daß der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne daß alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (Hinweis E 2.9.1993, 92/09/0322; E 15.12.1994, 94/09/0092; E 21.3.1995, 94/09/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192129.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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