RS Vwgh 1997/3/7 96/19/0095

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §45 Abs2
VwGG §26 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0601/72 E 24. April 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post beim VwGH eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat der VwGH unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gem § 45 Abs 2 AVG 1950 nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190095.X01

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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