RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0217

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §7a Abs4;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §23;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Zufertigung des Bescheides, mit dem die belangte Behörde (der Oberste Agrarsenat) festgestellt hatte, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan auf sie übergegangen sei, von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, eine "schon durch den Devolutionsantrag" bewirkte Verletzung in ihrem aus § 7a Abs 4 AgrVG festgelegten Recht auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen erblickt, zeigt er damit die Möglichkeit einer ihm durch den angefochtenen Bescheid widerfahrenen Rechtsverletzung nicht auf. Das Gebot des § 7a Abs 4 AgrVG richtet sich an die Agrarbehörde erster Instanz und kann durch

Verfahrensvorgänge im Rechtsmittelverfahren über einen von der Agrarbehörde erster Instanz bereits erlassenen Zusammenlegungsplan nicht mehr verletzt werden. Eine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070217.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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