RS Vwgh 1997/3/11 97/07/0020

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0237 B 28. Jänner 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein die Klaglosstellung bewirkender Bescheid (Erlassung nach Ablauf der vom VwGH gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nachträglich behoben, sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG erfüllt.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070020.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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