RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0077

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §2;
FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfLG OÖ 1979 §11;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;

Rechtssatz

Der Besitzstandsausweis hat die Eigentumsverhältnisse wiederzugeben. Bezieht sich die Bewirtschaftungsvereinbarung, welche mit Vergleich einvernehmlich rückgängig gemacht werden soll, nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf bloße Besitzverhältnisse und Bewirtschaftungsverhältnisse, so kann ein Eingriff in die Rechtskraft des die Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen klarstellenden Besitzstandsausweises durch die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung des auf die Änderung der seinerzeitigen Vereinbarungen über die Besitzverhältnisse und Bewirtschaftungsverhältnisse abzielenden Vergleiches damit auch dann nicht bewirkt werden, wenn mit dieser Änderung von den Parteien des Vergleiches die Herstellung einer Übereinstimmung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit den im Besitzstandsausweis dargestellten Eigentumsverhältnissen angestrebt worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070077.X05

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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