RS Vfgh 1995/6/29 B1481/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §146 Abs1
VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Es war Aufgabe des Beschwerdevertreters, sich vor der Unterfertigung des korrigierten Schriftsatzes über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu vergewissern. Die abschließende Überprüfung des Schriftsatzes (auch) in formeller Hinsicht mußte auch die richtige Bezeichnung des Adressaten einschließen, zumal die Adressierung nicht auf dem Kuvert, sondern infolge der Verwendung eines Kuverts mit Klarsichtfenster unmittelbar durch die Angabe der Adresse im Schriftsatz selbst vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1481/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.1995 B 1481/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1481.1995

Dokumentnummer

JFR_10049371_95B01481_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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