RS Vwgh 1997/3/12 95/21/0731

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §20 Abs3;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Fremde die nach § 8 Abs 1 ZustG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ohnehin ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, ist die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 ZustG als rechtsgültig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210731.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten