RS Vfgh 1995/6/29 G292/94

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
PersonenstandsG §72
ABGB §165

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des Namens des unehelichen Kindes wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens; untrennbarer Zusammenhang zwischen der Regelung des ABGB über die Namensführung und der Regelung des PersonenstandsG über die Weiterführung oder Änderung des bereits erworbenen Namens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §165 ABGB idF BGBl 403/1977 trotz Betroffenheit der Antragstellerinnen (s B v 11.10.94, G258/93) und Unzumutbarkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Namensänderung (s E v 02.12.93, G175/92 ua und E v 18.12.93, G227/92) wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens.

Sollten die gegen §165 ABGB in der Fassung vor dem 01.05.95 vorgetragenen Bedenken zutreffen, würde eine Feststellung, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war, nichts an der Aussage des §72 PersonenstandsG ändern, wonach erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens unberührt bleiben. Der an der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung ausgerichtete Antrag erweist sich daher in dem nach ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Antrages maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (neuerlich) als zu eng. Er zieht - verständlicherweise - nicht in Betracht, daß es seit dem 01.05.95 nicht mehr um den Erwerb des Namens geht, sondern sich für alle vorher Geborenen nur noch die Frage der Weiterführung oder einer Änderung des bereits erworbenen Namens stellt und daher ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §165 ABGB und §72 PersonenstandsG entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • G 292/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.1995 G 292/94

Schlagworte

Namensrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Personenstandswesen, Zivilrecht, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G292.1994

Dokumentnummer

JFR_10049371_94G00292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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