RS Vwgh 1997/3/17 97/10/0017

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §87 Abs3;

Rechtssatz

Parteistellung gemäß § 87 Abs 3 ForstG 1975 kommt im Fällungsverfahren schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur dem Waldeigentümer in dem über Antrag des Fruchtnießers oder sonstigen Verfügungsberechtigten eingeleiteten Verfahren, nicht aber auch diesen (hier: der Beschwerdeführer behauptete ein "uneingeschränktes Entscheidungsrecht in Wirtschaftsführungsfragen" des Grundeigentümers zu haben) im umgekehrten Fall der Antragstellung durch den Eigentümer zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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