RS Vwgh 1997/3/17 92/17/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
beobachten
merken

Index

L37298 Wasserabgabe Vorarlberg
L69308 Wasserversorgung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1;
VwRallg;
WasserleitungsO Bürserberg 1962;
WasserleitungsONov Bürserberg 1977;

Rechtssatz

Wenn nach der früheren Rechtslage jemand an mehreren Orten einen ordentlichen Wohnsitz begründen konnte, schloß das nicht aus, daß einer dieser Wohnsitze eine "Zweitwohnung" iSd WasserleitungsONov Bürserberg 1977 sein konnte. Entscheidend war nicht, ob die Wohnungseigentümer bzw Bestandnehmer in der gegenständlichen Wohnanlage ordentliche Wohnsitze begründet hatten, sondern ob sie die Wohnungen für die BEFRIEDIGUNG EINES GANZJÄHRIGEN WOHNBEDÜRFNISSES benutzten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170164.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten