RS Vwgh 1997/3/17 95/17/0020

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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L37291 Wasserabgabe Burgenland
L69301 Wasserversorgung Burgenland

Norm

WasserbezugsgebührenV Weiden 1991;
WasserleitungsO WLV Bgld Nord 1985 §15;
WasserleitungsO WLV Bgld Nord 1985 §2;
WLVG Bgld Nord 1956 §17 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 17 Abs 1 WLVG Bgld Nord 1956 und aus § 2 iVm § 15 WasserleitungsO WLV Bgld Nord 1985 ergibt sich, daß die Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung des für die Benützung der Gebäude, Betriebe und Anlagen erforderlichen Wassers zu entrichten ist. Wird die Liegenschaft an die Wasserleitung angeschlossen, und trifft die Verordnung (hier: WasserbezugsgebührenV Weiden 1991) keine weitere Regelung über die Bereitstellungsgebühr, dann ist diese jeweils für die angeschlossene Liegenschaft zu entrichten. Befinden sich auf einer Liegenschaft mehrere Wohneinheiten, kann für diese mangels ausdrücklicher Regelung in der WasserbezugsgebührenV Weiden 1991 eine Bereitstellungsgebühr nicht neben oder anstelle der Bereitstellungsgebühr für die Liegenschaft eingehoben werden. Werden aber mehrere anschlußpflichtige Liegenschaften über einen Wasserstrang mit nur einem Wasserzähler versorgt, dann ist die Bereitstellungsgebühr nach der WasserbezugsgebührenV Weiden 1991 für jede dieser angeschlossenen Liegenschaften einzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170020.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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