RS Vwgh 1997/3/18 96/14/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §23 Z1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/30 94/13/0165 4

Stammrechtssatz

Vor einer Prüfung der erklärten Einkünfte und geltend gemachten Vorsteuern nach den Gesichtspunkten der LiebhabereiV 1990 (§ 1 Abs 1 und § 1 Abs 2) hat zunächst die Beurteilung der Frage zu treten, ob der Abgbepflichtige die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten - im konkreten Fall iSd § 23 Z 1 EStG - "erwirtschaftet" hat. Denn hat der Abgabepflichtige die ihm einzig verbliebenen Möglichkeiten zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen der von ihm angestrebten gewerblichen Tätigkeit nicht ergriffen, dann konnten die vom Abgabepflichtigen namens einer weder existierenden noch tätigen "Gesellschaft nach bürgerlichem Recht" in den Streitjahren erklärten negativen Einkünfte und geltend gemachten Vorsteuern steuerlich als Ergebnisse der Einkunftsart gewerblicher Tätigkeit auch dann nicht beurteilt werden, wenn außerhalb des nicht entfalteten Badebetriebes gelegene vernünftige wirtschaftliche Gründe dagegen gesprochen haben sollten, die einzig verbleibenden Optionen zur Erlangung der vollen Verfügungsbefugnis über die Liegenschaft und der erst daraus erfließenden rechtlichen Möglichkeit zur Aufnahme des Gewerbebetriebes zu wählen. (Hier: Der Badebetrieb konnte deshalb nicht ausgeübt werden, weil dem Abgabepflichtigen auf Grund einer Teilungsklage nicht die volle Verfügungsbefugnis über die Liegenschaft zustand). Liegt somit eine dem Abgabepflichtigen zurechenbare Betätigung - mangels Schaffung ihrer rechtlichen Voraussetzungen - gar nicht vor, dann ist die Ansicht, die Liegenschaft diene der Einkunftserzielung, schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt. Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung darauf hin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinns veranlaßt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140045.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten