RS Vwgh 1997/3/18 95/08/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs2;
ASVG §69 Abs1;
ASVG §83;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Eintritt der (von Amts wegen wahrzunehmenden) Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs 2 ASVG ist eine Einforderung festgestellter Beitragsschulden sowie festgestellter Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze durch die Gebietskrankenkasse unzulässig und bewirkt daher eine auf einer solchen unzulässigen Einforderung beruhende zwangsweise Einbringung dieser Schulden (anders als eine vom Beitragsschuldner selbst freiwillig vorgenommene Zahlung), daß es sich hiebei um zu Ungebühr entrichtete Beiträge bzw Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze iSd § 69 Abs 1 ASVG, § 83 ASVG handelt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080098.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten