RS Vwgh 1997/3/18 96/04/0237

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Mit der Verweigerung der Zulassung zur Augenscheinsverhandlung wird keineswegs im Ergebnis endgültig über formalrechtliche Rechtsverhältnisse, nämlich die Parteistellung eines Nachbarn, entschieden, weil für den Fall, daß ein Nachbar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert war, § 356 Abs 3 GewO 1994 einen besonderen Rechtsbehelf zur Erlangung seiner Parteistellung vorsieht. Damit erweist sich aber auch im Verfahren über die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 356 Abs 1 GewO 1994 eine Entscheidung über die Zulassung zur Teilnahme an der mündlichen Augenscheinsverhandlung lediglich als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung, die gemäß § 63 Abs 2 AVG selbständig nicht anfechtbar ist (Hinweis B 28.3.1989, 89/04/0028).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040237.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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