RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0151

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 idF 1992/416;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0156 E 15. November 2000

Rechtssatz

Das Wesen der in § 39 AlVG geregelten Sondernotstandshilfe besteht darin, jenen Müttern (oder Vätern), die mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit für ihr Kind dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, nach Erschöpfung des Karenzurlaubsgeldes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die Notstandshilfe unter Nachsicht von der sonst hiefür erforderlichen "Arbeitswilligkeit" zu gewähren. Gem § 39 Abs 3 AlVG müssen jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe iSd § 33 Abs 2 lit a bis e AlVG erfüllt sein (Hinweis E 20.2.1992, 92/08/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080151.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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