RS Vwgh 1997/3/18 95/14/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita impl;
EStG 1972 §23 Z1 impl;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/12 94/14/0060 4 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Wenn das dargebotene Musikstück nicht als Kunst anzusehen ist, spricht unbeschadet der im E eines VS vom 29.5.1990, 89/14/0022, VwSlg 6505 F/1990 vertretenen Auffassung der Anschein für das Fehlen künstlerischen Charakters der Darbietung. In einem solchen Fall müßten besondere Umstände für den künstlerischen Charakter des Vortrags sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140157.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten