RS Vwgh 1997/3/18 95/08/0098

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs2;
ASVG §69 Abs1;
ASVG §83;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der mit rechtskräftigen Bescheid festgestellten Verjährung des Rechtes auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden samt Verzugszinsen und Nebengebühren folgt nicht, daß der vom Beitragsschuldner (im Wege der Exekution) gezahlte Betrag iSd § 69 Abs 1 erster Satz ASVG, § 83 ASVG zu Ungebühr entrichtet worden sei. Denn normativer Inhalt des Abspruches dieses Bescheides war - dem § 68 Abs 2 ASVG, § 83 ASVG entsprechend - nicht die Feststellung des Nichtbestehens dieser Schulden; "festgestellte" Beitragsschulden sind vielmehr - im Gegenteil - eine Voraussetzung eines solchen Bescheides (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, E 24.10.1989, 89/08/0117).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080098.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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