RS Vwgh 1997/3/18 96/04/0216

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 96/04/0009 2

Stammrechtssatz

Die (gänzliche) Schließung eines Gewerbebetriebes darf nur in einem Verfahren nach § 360 Abs 3 GewO 1994 erfolgen. Durch die unrichtige Anwendung bzw Zitierung des § 360 Abs 1 GewO 1994 werden allerdings subjektiv-öffentliche Rechte des Gewerbeinhabers nicht verletzt. Denn einerseits erweist sich hier die verfügte Maßnahme, bezogen auf den ermittelten Sachverhalt, unter dem Gesichtspunkt des § 360 Abs 3 GewO 1994 als gerechtfertigt. Andererseits stellt sich das Verfahren nach dieser Gesetzesstelle gegenüber jenem nach § 360 Abs 1 GewO 1994 als ein verkürztes dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040216.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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