RS Vwgh 1997/3/18 96/04/0292

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der für das im § 87 Abs 2 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegenen Gewerbeausübung relevanten nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten muß dieser darüber hinaus nicht noch in der Lage sein, auch fremde Schulden, nämlich jene der in Konkurs verfangen gewesenen Gesellschaft, auf die der Gewerbetreibende einen maßgeblichen Einfluß iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 hatte, zu befriedigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040292.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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