RS Vwgh 1997/3/18 94/04/0228

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/01/28 96/04/0289 1

Stammrechtssatz

In einem Verfahren zur Entscheidung über die Genehmigung einer Betriebsanlage haben die Nachbarn auf der Grundlage der § 74 Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5, § 77 Abs 1 und Abs 2 und § 356 Abs 3 GewO 1994 das Recht, sei es durch die Erteilung von Auflagen anläßlich der Erteilung der Genehmigung, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen geschützt zu werden. Das Recht, daß über einen Antrag des Konsenswerbers eine Sachentscheidung in Ansehung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage ergeht, steht dem Nachbarn hingegen nicht zu (Hinweis B 17.3.1987, 87/04/0023).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994040228.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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