RS Vwgh 1997/3/18 95/08/0156

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

L24008 Gemeindebedienstete Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §13;
ASVG §14 Abs1;
GdBedG Vlbg 1988 §139 Abs1 idF 1994/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/18 95/08/0174 1

Stammrechtssatz

Ein "Vertragsangestellter" ist jeweils nur ein Dienstnehmer, für den kraft vertraglicher Vereinbarung (Verweisung) und mit den Einschränkungen, die sich aus diesem Geltungsgrund etwa in bezug auf § 40 AngG ergeben, das AngG gilt. Die Vereinbarung einer bloß teilweisen Anwendung des AngG ist dem ebensowenig gleichzuhalten wie eine ohne Verweisung auf das AngG getroffene Regelung des Beschäftigungsverhältnisses, die mit den Vorschriften des Angestelltengesetzes zwar in den wesentlichen Zügen, aber nicht im einzelnen übereinstimmt. Den Grenzfall bildet in der zuletzt genannten Hinsicht die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Verweisung auf das AngG völlig gleich wie dieses zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080156.X01

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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