RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0351

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §17;
WehrG 1990 §36a Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Rechtssatz

Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert einen Wehrpflichtige nicht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, da Voraussetzung einer solchen Erklärung die Wehrpflicht - und nicht die einen Aspekt der Wehrpflicht darstellende Präsenzdienstpflicht - ist. Für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Zivildiensterklärung gemäß § 76a Abs 2 Z 1 ZDG kann es daher dahinstehen, ob bzw bis wann der Wehrpflichtige von der Präsenzdienstpflicht befreit war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110351.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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