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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §17;Rechtssatz
Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert einen Wehrpflichtige nicht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, da Voraussetzung einer solchen Erklärung die Wehrpflicht - und nicht die einen Aspekt der Wehrpflicht darstellende Präsenzdienstpflicht - ist. Für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Zivildiensterklärung gemäß § 76a Abs 2 Z 1 ZDG kann es daher dahinstehen, ob bzw bis wann der Wehrpflichtige von der Präsenzdienstpflicht befreit war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110351.X02Im RIS seit
20.11.2000