RS Vwgh 1997/3/19 93/11/0107

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §25 Abs1;
ARG 1984 §25 Abs2;
AVG §37;
AZG §26 Abs1;
AZG §26 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber Unterlagen vorgelegt, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AZG nicht geeignet sind, weil sie keine Information über die tatsächliche Arbeitszeit und über allfällige Ruhepausen enthalten, und fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß vom Besch auch noch andere Arbeitsaufzeichnungen als die vorgelegten geführt worden wären, so besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß der Tatbestand des § 26 Abs 1 AZG erfüllt ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993110107.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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