RS Vwgh 1997/3/19 95/01/0012

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0013

Rechtssatz

Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, aus der Tatsache, daß der Asylwerber - der zunächst behauptet hatte, bereits seit 1989 verfolgt zu werden und zur Zeit der Hinrichtung Ceaucescus sogar verhaftet worden zu sein - nach dem Hinweis auf die Unhaltbarkeit dieses Vorbringens im Hinblick auf die in diesem Zeitraum mehrmals erfolgten Ausreisen und Einreisen seine Verantwortung grundlegend änderte, zu schließen, die Aussage des Asylwerbers über seine Verfolgung sei insgesamt nicht glaubwürdig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010012.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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