RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0336

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit einer Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, wobei der Bf erst 5 1/4 Stunden nach dem relevanten Lenkzeitpunkt eine Blutabnahme verlangt hat (Werte zwischen 0,11 und 0,15 Promille), ergibt sich (hier) jedenfalls das Bild, daß der Bf nach einem nicht unbeträchtlichen Alkoholgenuß offenbar damit gerechnet hat, daß der geforderte Alkotest den Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung bewirkt und eine anschließende Untersuchung den Verdacht erhärtet hätte, und daß tatsächlich ein Grenzwert vorlag. In einem solchen Fall kann von einem nachträglich erbrachten und einwandfreien Beweis der Nichtbeeinträchtigung der im Wege der Wertung der Verweigerung des Alkotests iSd § 66 Abs 3 KFG zugunsten des Bf ausschlagen müßte, keine Rede sein.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110336.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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