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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/11/0399 2Stammrechtssatz
Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110012.X01Im RIS seit
20.11.2000