RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0244

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst
70/02 Schulorganisation

Norm

SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litc;
SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litd;
WehrG 1990 §36a Abs3;
ZDG 1986 §14 Z1;

Rechtssatz

Da die einjährige Meisterklasse für Kommunikationsdesign nach ihrem gesetzlichen Zweck (§ 59 Abs 1 Z 1 lit c SchOG 1962) der fachlichen WEITERBILDUNG von besonders hiefür geeigneten Personen dient, vermag sie einen (weiteren) Aufschub des Antrittes des Zivildienstes für einen Zivildienstpflichtigen, der bereits eine Berufsausbildung in Form des Kollegs für Grafik-Design (vormals Speziallehrgang für Grafik-Design) gemäß § 59 Abs 1 Z 1 lit d SchOG 1962 absolviert hat, nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110244.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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