RS Vwgh 1997/3/19 97/11/0012

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Sofern den motorsportlichen Aktivitäten des Zivildienstpflichtigen keine beruflichen Ziele zugrunde liegen, sind diese Aktivitäten als dem Privatleben zuzuordnende Freizeitaktivitäten anzusehen. Ausgaben für derartige Aktivitäten vermögen aber keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen iSd § 13 Abs 1 Z 2 ZDG zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110012.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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