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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §6 Abs2;Rechtssatz
Der Beamte hat seinen Dienst nach § 6 Abs 2 BDG 1979 dann angetreten, wenn er sich in der erkennbar zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, die ihm von der Dienstbehörde zugewiesene, seinem Amt entsprechende Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen, bei jener Stelle eingefunden hat, an der er nach Willen der Dienstbehörde tätig sein soll (Hinweis E 27.3.1958, 699/57, VwSlg 4617 A/1958 zu § 59 Abs 3 GÜG). Neben der physischen Anwesenheit an einem bestimmten Ort ist also die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erforderlich, damit ein Dienstantritt iSd § 6 Abs 2 BDG 1979 vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120050.X02Im RIS seit
12.06.2001