RS Vfgh 1995/9/25 G37/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir TourismusG 1991 §9 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir TourismusG 1991 betreffend die Ausübung des Stimmrechtes bei Beschlußfassung in der Vollversammlung des Tourismusverbandes infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges durch Anfechtung der aufgrund der beschlossenen Promillesatzerhöhung erfolgten Beitragsvorschreibung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §9 Abs3 Tir TourismusG 1991 (betreffend die Ausübung des Stimmrechtes bei Beschlußfassung in der Vollversammlung des Tourismusverbandes).

Es stand den Antragstellern frei, gegen die Beitragsvorschreibung für das Jahr 1994, bei welcher die in der außerordentlichen Vollversammlung vom 22.07.93 beschlossene Promillesatzerhöhung ab 01.01.94 zum Tragen kam, nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Im Falle der Verfassungswidrigkeit des §9 Abs3 Tir TourismusG 1991 wäre auch die Festsetzung des Promillesatzes in verfassungswidriger Weise erfolgt. §9 Abs3 bildet daher im Verfahren über eine gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Bescheidbeschwerde eine Voraussetzung für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und wäre sohin präjudiziell iS des Art140 Abs1 B-VG (vgl zB VfSlg 12010/1989). Dabei ist es unerheblich, ob die Anwendung dieser Bestimmung aufgrund der im konkreten Fall in der Vollversammlung des Tourismusverbandes gegebenen Mehrheitsverhältnisse auf die Beschlußfassung von Einfluß war oder nicht.Im Falle der Verfassungswidrigkeit des §9 Abs3 Tir TourismusG 1991 wäre auch die Festsetzung des Promillesatzes in verfassungswidriger Weise erfolgt. §9 Abs3 bildet daher im Verfahren über eine gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Bescheidbeschwerde eine Voraussetzung für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und wäre sohin präjudiziell iS des Art140 Abs1 B-VG vergleiche zB VfSlg 12010/1989). Dabei ist es unerheblich, ob die Anwendung dieser Bestimmung aufgrund der im konkreten Fall in der Vollversammlung des Tourismusverbandes gegebenen Mehrheitsverhältnisse auf die Beschlußfassung von Einfluß war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • G 37/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1995 G 37/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fremdenverkehr, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G37.1995

Dokumentnummer

JFR_10049075_95G00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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