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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §6 Abs2;Rechtssatz
Die tatsächliche Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit ist zwar im Normalfall der Ausdruck der Dienstbereitschaft iSd § 6 Abs 2 BDG 1979; sie ist aber nicht eine unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen des Dienstantrittes iSd § 6 Abs 2 BDG 1979, weil die DienstBEREITSCHAFT entscheidend ist. Das ist einerseits der Fall, wenn eine Umsetzung der Dienstbereitschaft aus Gründen unterbleibt, die nicht der Bedienstete zu vertreten hat. Andererseits ist das Unterbleiben einer tatsächlichen Aufnahme einer dienstlichen Tätigkeit auch dann unschädlich, wenn der Bedienstete ernsthaft seine Dienstbereitschaft erklärt, zugleich aber um eine Diestbefreiung ansucht und ihm diese auch gewährt wird. Dabei ist dem Dienstgeber jedoch ein allfällig rechtswidriges Verhalten seiner Organwalter, die die Dienstgeberfunktion wahrzunehnmen haben, zuzurechnen, es sei denn, daß der Bedienstete um diese Rechtswidrigkeit weiß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120050.X03Im RIS seit
12.06.2001