RS Vwgh 1997/3/19 94/12/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/08 90/12/0223 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls (Aufzählungen unter Zitierung der Rspr):

1)

ein diesbezüglicher Antrag des Beamten

2)

das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder sonstigen besonderen Anlasses

3)

Nichtentgegenstehen dienstlicher Interessen

4)

dem Anlaß angemessene Dauer

5)

Fehlen sonstiger gesetzlicher Hindernisse (etwa Nebentätigkeit oder bereits fehlende Dienstleistungspflicht). Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer (- diese begrenzt durch die Angemessenheit -) liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind (Hinweis E 23.9.1991, 91/12/0009).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120028.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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