RS Vwgh 1997/3/20 96/06/0203

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
LandbauO Slbg 1952 §29;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §10 Abs3;

Rechtssatz

Ist im Spruch eines Berufungsbescheides (einer im Instanzenzug ergangenen Vollstreckungsverfügung in einer Bausache) die Landesregierung genannt, in der Fertigungsklausel die Wortfolge "für den Landeshauptmann" angeführt, so ist bei Würdigung der Behördenbezeichnung im Spruch und aufgrund des zur Anwendung kommenden Gesetzes davon auszugehen, daß der Bescheid als von der zuständigen Behörde (Landesregierung) als erlassen anzusehen ist. Die Wortfolge "für den Landeshauptmann" ist offensichtlich versehentlich auf die letzte Seite der Erledigung geraten und würde einen berichtigungstauglichen Fehler darstellen (Hinweis E 26.4.1996, 96/17/0086).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060203.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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