RS Vwgh 1997/3/20 95/20/0371

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/06 95/20/0187 1 (hier hat die Behörde der - gemeinsam mit ihrer neuerlichen Verehelichung - zum Christentum konvertierten islamischen Asylwerberin, die deshalb nach dem im Heimatstaat (Iran) geltenden islamischen Gesetz (Scharia) angeblich mit Todesstrafe bedroht ist, zu Unrecht "Absicht der Asylerlangung" unterstellt und deshalb den Nachfluchtgrund nicht anerkannt)

Stammrechtssatz

Unter "Absicht" iSd § 2 Abs 2 Z 2 AsylG 1991 ist ein zielgerichtetes Verhalten zu verstehen, bei dem es dem Asylwerber geradezu darauf ankommt, Asyl gewährt zu erhalten. Diese Absicht muß andere Beweggründe, wie etwa politische Ziele, deutlich überwiegen. Dolus eventualis genügt nicht (hier: Teilnahme an einer Demonstration gegen den Verfolgerstaat als Setzung eines Nachfluchtgrundes iSd § 2 Abs 2 Z 2 AsylG 1991 verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200371.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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