RS Vwgh 1997/3/20 94/15/0046

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs1;
FinStrG §96;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/15/0155 5

Stammrechtssatz

Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, daß oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150046.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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