RS Vwgh 1997/3/21 96/02/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67c Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0265 E 21. März 1997 96/02/0266 E 21. März 1997 96/02/0267 E 21. März 1997 96/02/0268 E 21. März 1997 96/02/0269 E 21. März 1997 96/02/0270 E 21. März 1997 96/02/0271 E 21. März 1997 96/02/0280 E 21. März 1997 96/02/0281 E 21. März 1997 96/02/0282 E 21. März 1997 96/02/0283 E 21. März 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/11/0126 1

Stammrechtssatz

§ 67c Abs 3 AVG sieht für den Fall, daß eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt nicht für rechtswidrig zu erklären ist, lediglich die Abweisung der Beschwerde als unbegründet vor. Ein Antragsteller kann durch eine zusätzliche Feststellung (daß die gegenständliche Maßnahme nicht rechtswidrig gewesen sei), die damit nicht in Widerspruch steht, sondern die Voraussetzung für den Anspruch über die Abweisung der Beschwerde als unbegründet bildet, nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020264.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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