Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028Rechtssatz
Eine über die Verpflichtung, im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten anzuführen, hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Vorgangsweise zur Behebung vorhandener baulicher Mängel "vorzuschlagen", läßt sich aus dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entnehmen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X04Im RIS seit
13.09.2001