RS Vwgh 1997/3/21 96/02/0027

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §44a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Rechtssatz

Eine über die Verpflichtung, im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten anzuführen, hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Vorgangsweise zur Behebung vorhandener baulicher Mängel "vorzuschlagen", läßt sich aus dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entnehmen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X04

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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