RS Vwgh 1997/3/24 95/19/1377

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/1385 B 24. März 1997 95/19/1391 B 16. Mai 1997 95/19/1387 B 24. März 1997

Rechtssatz

Ist die Bescheiderlassung aufgrund einer besonderen Vorschrift (hier nach § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF BGBl 1995/351) während eines bestimmten Zeitraumes überhaupt unzulässig, so wird die Frist des § 36 Abs 2 erster Satz VwGG durch eine solche Vorschrift dahingehend modifiziert, daß ihr Fortlauf für die Dauer der Unzulässigkeit der Bescheiderlassung gehemmt bzw ihr Beginn aufgeschoben ist (wobei die letztere Variante hier sachverhaltsbezogen nicht in Rede steht). Die Frage einer Fristverlängerung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 2 VwGG stellt sich daher gar nicht. Ist die Frist des § 36 Abs 2 VwGG im Zeitpunkt der Erlassung des nachgeholten Berufungsbescheides noch offen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG einzustellen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191377.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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