RS Vwgh 1997/3/24 96/19/3672

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3673

Rechtssatz

Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es im konkreten Fall die dem Vertreter der antragstellenden Partei obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, den vom VwGH erteilten Mängelbehebungsauftrag aufforderungsgemäß zu erfüllen und sich gegebenenfalls von der einschlägigen Judikatur des VwGH zur (mangelhaften) Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen zu überzeugen. Das behauptete - in der Annahme des Beschwerdevertreters, es sei zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages ausreichend, lediglich EINE Ausfertigung der Beschwerde anwaltlich zu unterfertigen, gelegene - Mißverständnis wäre daher nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193672.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten