RS Vfgh 1995/9/25 B1767/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs3 litd
EMRK Art7
DSt 1990 §10
DSt 1990 §47 Z2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen gröblicher Verletzung der Treuepflicht durch Beteiligung an den Vergehen der versuchten Untreue und der Begünstigung eines Gläubigers

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen gröblicher Verletzung der Treuepflicht durch Beteiligung an den Vergehen der versuchten Untreue und der Begünstigung eines Gläubigers; rechtskräftige Spruchteile des erstinstanzlichen Bescheides kein Verfahrensgegenstand vor dem VfGH.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Einbringung der Berufung durch den Stellvertreter des Kammeranwalts.

Gemäß §10 DSt 1990 kann sich der Kammeranwalt durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. Warum dieser im gegenständlichen Fall zur Einbringung der Berufung nicht befugt gewesen sein sollte - wie der Beschwerdeführer behauptet - ist dem Verfassungsgerichtshof unerfindlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1767.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B01767_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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